Geschichte des
Ersten Feldbahnmuseum in Deutschland und der
Böhmetal-Kleinbahn Betriebsgesellschaft gGmbH und des Streckenabschnittes Stemmen - Walsrode der VWE
1967 wurde in Holm-Seppensen die Schmalspur- und Kleinbahn Betriebsgesellschaft e.V. gegründet. Anlass war der Kauf der Feldbahndampflok Nr. 2 der Norddeutschen Affinerie in Hamburg-Veddel. Sie war der Grundstock des ersten Feldbahnmuseums in Deutschland. Die Lok kam 1968 nach Wörme in ein Moorgebiet und wurde im dortigen Schuppen untergestellt. Nach Restaurierungsarbeiten wurde die Lok nach Holm-Seppensen gebracht, wo ein 200 m langes Grundstücksteil der DB entlang der Ladestraße angepachtet werden konnte. Auf von der Firma Niehus aus Hamburg gespendetem Gleismaterial konnte die Lok dann am 31.5.1969 die ersten Fahrversuche unternehmen. Zur Eröffnung dieser ersten Feldbahnsammlung in Deutschland hatte die DB drei Lokomotiven zum Bahnhof Holm-Seppensen entsandt.
Es handelte sich um eine V 60, eine 50er und eine 78er Dampflok, die alle in Hamburg-Wilhelmsburg stationiert waren. Leider gab es aufgrund der Rauchentwicklung zu Beschwerden vom benachbarten Café, so dass die Strecke noch 1970 aufgegeben werden musste. 200 m weiter verpachtete die DB einen Randstreifen an der Heidebahn, auf dem dann eine 400 m lange Strecke neu aufgebaut werden konnte. Dank eines alten Kohlenschuppens des Kohlenhändlers Schnoor konnten die Dampfloks untergestellt werden. Inzwischen war Dampflok 4, 7, Dieselloks V 1, 16 und eine Ellok der Dörentruper Sand- und Thonwerke zusammen mit einem Personenwagen vom Torfwerk Hespe (bei Meppen) übernommen worden. Ein offener Personentransportwagen kam vom Torfwerk Gnarrenburg. Dafür musste die Dampflok 2 die Reise nach England antreten, wo sie heute noch als "Bronhilde" einmal im Monat verkehrt. Weitere Dieselloks konnten bei Christiani & Nielsen, Hamburg und Dykerhoff & Widmann, Hamburg vor dem Schneidbrenner bewahrt werden. 1972 konnte noch das 5jährige Vereinsjubiläum gefeiert werden. 1974 sorgten massive Nachbareinwendungen dafür, dass die Bahn eingestellt werden musste. Dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft wurde gerichtlich ein höherer Stellenwert eingeräumt, als dem Feldbahnmuseum, obwohl dieses entlang einer dichtbefahrenen Eisenbahnlinie lag.
Der Verein und die Sammlung fand in Deinste bei Stade und dem Landkreis Stade ein neues Zuhause und die entsprechende Würdigung.
Sonderzug mit Dampflok 7 in Deinste (Foto: Finke)
In der Lüneburger Heide - im Nachbarort Wörme bei Handeloh - sollte eine solche Bahn erst 30 Jahre später wieder eine Chance erhalten.
1997 Gründung der Feld- und Kleinbahn Betriebsgesellschaft gGmbH in Buchholz in der Nordheide; 1998 bis 2000 Aufbau der „Wilden Erika“ auf dem Demeter-Bauernhof in Wörme bei Handeloh mit der Option, die Strecke an die DB-Haltestelle Büsenbachtal weiterzubauen (300 m); 2000 Betrieb anlässlich der EXPO in Hannover und Aufnahme in das Programm; 2001 Erwähnung der Kleinbahn in einem der Hörbücher von Dieter Hildebrandt;
2002 Aufgabe des Betriebes wegen Auslaufen des Pachtvertrages; 2002-2004 Abbau und teilweiser Verkauf von Fahrzeugen und Anlagen; 2003 und 2004 Suche nach einem neuen Projekt (Soltau-Neuenkirchen, Ellrich-Zorge, Ströhen-Wagenfeld); 2005 Beginn des Projektes „Hein Schüttelborg“ Malente – Lütjenburg als Gestattungsnehmer bei den Draisinenbahnen Berlin-Brandenburg; 2005 Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) für die Normalspurstrecke Kappeln-Süderbrarup; 2006 Beginn Fahrbetrieb auf 600 mm in Malente und Ausbau des 3-Schienen-Gleises für Draisinen und Kleinbahn bis Eggersdorf (ex Malente Nord, km 2); 2007 EIU für 600 mm Schmalspur Malente-Lütjenburg; 2007 Bei Kappeln-Süderbrarup finanzielle Probleme, weil die Gemeinden ihrer Zuschusszusage nicht nachkamen und der Museumsbahnverein die Rechnung über die Gleisnutzung in Kappeln nicht zu bezahlen in der Lage war; daraufhin 2008 Eintritt eines neuen Hauptgesellschafters, Kauf der Strecke Malente-Lütjenburg durch eine Gesellschaft des Hauptgesellschafters, Änderung des Namens auf Kleinbahn Betriebsgesellschaft gGmbH und Übertragung der Geschäftstätigkeit in Sachen Kappeln-Süderbrarup an den Hauptgesellschafter; Absetzen eines Betriebsleiters für Kappeln-Süderbrarup und Beauftragen eines neuen Betriebsleiters, der die Strecke nach Befahren mit einer Köf II der WAB sofort stilllegte; Rückgabe der Konzession für Süderbrarup-Kappeln wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit und gleichzeitig Rückforderung der EIU-Konzession für Malente-Lütjenburg, da die Umrüstung der Fahrzeuge für eine ESBO-Abnahme finanziell nicht zu realisieren war;
2009 Umbau der Strecke Malente-Bruhnskoppel (5 km) nach Genehmigung durch Planverzicht und Eröffnung durch den Bürgermeister; Erteilung der EIU-Konzession an die WAB für den Abschnitt Benz – Lütjenburg trotz vorliegendem gültigem Pachtvertrag zwischen KLBG und WAB und Planung für eine 1000 mm Bahn Benz-Lütjenburg; Stilllegungsverfügung 14 Tage nach der Eröffnung durch den Bürgermeister; Veröffentlichung eines Kozeptes über eine Normalspurbahn Holsteinische-Schweiz – Lütjenburg ohne Absprache mit dem GF der KLBG; Überprüfung der Gleisanlage durch einen anerkannten Sachverständigen mit dem Ergebnis „gut“; Gewinnen des Verfahrens gegen die Gemeinde und Wiederaufnahme des Betriebes im September; 2010 Anfechten des Bescheides des Planverzichtes durch die Gemeinde Malente wegen fehlender Beteiligung obwohl die Gemeinde von dem Projekt nicht betroffen war, weil ihre Bahnübergänge bereits mit Zustimmung der Gemeinde dreischienig ausgebaut waren;
Erneute Antragstellung als EIU für Malente – Benz; Aufstellung der Sammlung betrieblicher Vorschriften für Malente-Benz für 600 mm gemeinsam mit dem Betriebsleiter in Anlehnung an die Selfkantbahn; Schulung der Lokführer für Führerschein Klasse 2 bis zur Prüfung; Anträge auf Abnahme der Strecke sowie der Fahrzeuge nach ESBO; Lok Kö 0408 wurde zur HU und Vorbereitung für die ESBO-Abnahme zu Schöma, Diepholz, gebracht. Wagen 381 kam nach Blankenburg zum Einbau einer Handbremse und zu vorbereitenden Arbeiten für die ESBO-Abnahme; Ablehnung der Fahrzeugabnahme wegen nicht ausreichender Begründung, weshalb Anträge auf Ausnahmegenehmigung gestellt worden sind (Bauartbedingte Ausnahmen) damit Abbruch der Arbeiten am 381 - Lok war bereits fertiggestellt bei Schöma; Widerspruch gegen die Rücknahme des Planverzichtsbescheides; Ablehnung der erneuten EIU-Erteilung wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit; Erteilung einer EIU für Normalspur an die WAB und die DP und Verbot des Betriebes durch die WAB; Ablehnung des Widerspruches der KLBG weil die WAB inzwischen EIU war; Um die Situation zu klären nach Rücksprache mit mehreren Anwaltsbüros auch namhafter Fahrzeughersteller (Henschel) Wiederaufnahme des Schmalspurbetriebes an 2 Tagen für angemeldete Eisenbahnfreunde aus Süddeutschland;
Verbot der Fahrten durch die Aufsichtsbehörde; Rückbau der 600-mm-Gleise durch die WAB ohne die KLBG davon in Kenntnis zu setzen; Klage gegen die WAB wegen noch gültigem Pachtvertrag gewonnen; Da bis auf die Bahnübergänge die gesamte Strecke wieder Normalspurig ist, wurde ein Vergleich mit Auflösung des Pachtvertrages geschlossen und das Projekt beendet; 2011 Abbau der Anlagen und Umzug sowie Suche nach einem neuen Standort – allerdings nicht mehr im Pacht- oder Mietverhältnis nur mit Erwerb der Trasse;
Verhandlungen mit Wittingen und der OHE; Wegen nicht zu realisierender Erwerbskosten konnte das Projekt in Wittingen nicht verwirklicht werden; Anpachtung einer Feldscheune bei Walsrode und Anmietung einer Etage im Bahnhofsgebäude in Walsrode und Umzug des Büros nach Walsrode; 2012 Draisinenbetrieb einmal im Monat gemeinsam mit der inzwischen gegründete Böhmetalbahn gUG zwischen Hollige und Altenboitzen „über’n Jordan und zurück“. Am 8.12.2012 fuhr ERIXX mit einem LINT zwischen Walsrode und Hollige als Nikolausfahrt im Auftrage und in Zusammenarbeit mit der Böhmetalbahn gUG und den Dorfgemeinschaften Hollige und Altenboitzen sowie dem Stadtmarketing Walsrode. In der Scheune bescherte der Nikolaus die Kinder. 2013 Wiederholung der Nikolausfahrten mit ERIXX. Aus Kostengründen (Fahrzeug-, Personal- und Streckennutzungskosten) unterblieben weitere Fahrten.
In Hademstorf bei Schwarmstedt gab es eine Moorbahn, die mit Hochbord-Wagenmaterial der Heeresfeldbahn 2. WK betrieben wurde. Sie ist in den 70er Jahren abgebaut. Ein Drehgestell befindet sich in Deinste bei Stade. Die Hochbordwagen der Böhmetal-Kleinbahn sind die letzte Weiterentwicklung von Fahrzeugen auf 600 mm Spurweite.
Geschichte der Strecke Stemmen - Walsrode
Ursprünglich war eine Schmalspurbahn in 750 mm Spurweite zwischen Walsrode über Kirchboitzen nach Verden geplant. Die Kaligruben in Häuslingen benötigten eine Bahnanbindung, die regelspurig ausgeführt wurde.
Schmalspurbahn Projekt Klb Verden Walsrode.pdf
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Eröffnung der Strecke Verden - Altenboitzen 17.12.1910, Altenboitzen - Vorwalsrode 20.12.1910 und Vorwalsrode - Walsrode 2.3.1911. Schon mit der Einstellung des Kalibergbaus 1924 begann der Rückgang des Gesamtverkehrs auf dem Mittelabschnitt. Auch die Beschaffung eines Wismarer Triebwagens mit der Beschleunigung des Personenverkehrs änderte an der Situation nichts. Mit Ende des Sommerfahrplans am 5.10.1936 wurde der Streckenabschnitt einen Tag später stillgelegt. Am 2.11.1936 begann der Abbruch. Die Wellblechbuden an den Bahnhöfen Altenwahlingen und Otersen wurden für 350,00 RM an das Baugeschäft Franz Werner Hoch-, Tief- und Straßenbau in Kirchlinteln verkauft und umgesetzt. Der Triebwagen blieb in Verden und übernahm den Personenverkehr zwischen Verden und Stemmen. In Stemmen war dafür ein Schuppen errichtet worden. Auf dem Abschnitt Böhme - Walsrode wurden dem Güterzug Personenwagen beigegeben. Die Fahrtzeiten auf dem Abschnitt waren im Kursbuch nicht veröffentlicht worden.
Die Firma Wolff, Walsrode erhielt mit Datum vom 18.3.1948 die Ablehnung durch das Niedersächsische Landeseisenbahnamt bezüglich des Wiederaufbaues des Abschnittes Stemmen - Böhme. Ein weiterer Versuch, die Strecke wieder aufzubauen war laut Zeitungsbericht der Verdener Aller-Zeitung vom 10.11.1964 angekündigt worden. Aus dem Erläuterungsbericht ging hervor, daß der Wiederaufbau 4 Mill. DM kosten würde. Mit Datum vom 25.10.1966 wurde auch dieser Vorstoß zu den Akten gelegt. 1998 gab es einen weiteren Versuch, die Streckenäste zu vereinen. Diesmal sollte der neue Abschnitt über Kirchlinteln (wie bei der geplanten Schmalspurbahn schon vorgesehen aber aus Gründen der Anbindung der Kaligruben verworfen) nach Stemmen aufgebaut werden. Was aber auf der Bahn hätte transportiert werden können, blieb unbeantwortet. Damit war auch dieser bislang letzte Versuch ohne Ergebnis. Vielleicht ließe sich ja mit der Feldbahn eines Tages eine Verbindung herstellen, damit es wieder heißt "Walsrode - Verden (mit Umsteigen in Stemmen)".
Nach dem 2. Weltkrieg und der Reparatur der Böhmebrücke wurde der Wismarer Schienenbus nach Walsrode umgesetzt. Bis 30.5.1964 tat er Dienst und mußte wegen eines Unfalls mit einem Lkw außer Dienst gestellt werden. Der Streckenabschnitt Böhme - Altenboitzen wurde noch bis 1990 im Güterverkehr bedient. Danach wucherte sie zu. Am 1.1.2008 ist auch der Abschnitt Altenboitzen - Hollige gesperrt worden.
Anschließend Erwerb der Strecke Hollige (Ausschließlich) - Böhme durch die neu gegründete Böhmetalbahn gUG (Haftungsbeschränkt) nach der Entwidmung. Bauantrag für den Umbau der Strecke auf 600 mm. Umbau der Strecke Hollige (Ausschließlich) - Altenboitzen unter rollendem Rad. 2015 Eröffnung des Kleinbahn- und Draisinenbetriebes auf Schmalspur. 2017 Feierlichkeiten Anlässlich des 50jährigen Jubiläums des Ersten Feldbahnmuseums in Deutschland in Holm-Seppensen. Dazu war die Dampflok "Dimitrias" des Frankfurter Feldbahnmuseums zu Gast. 2018 Stilllegung des Abschnittes Walsrode (Ausschließlich) - Hollige. Mit dem 18.10.2018 wurde der Antrag auf Freistellung vom Eisenbahnbetrieb gestellt. Eine Übernahme des Streckenabschnittes Vorwalsrode - Hollige durch die Böhmetalbahn gUG (Haftungsbeschränkt) ist erfolgt und im Entwidmungsantrag bereits erwähnt. Noch 2018 wurde die Kleinbahn Betriebsgesellschaft gGmbH in Böhmetal-Kleinbahn Betriebsgesellschaft gGmbH umbenannt. 2020 wurde mit der Umspurung des Abschnittes Hollige - Benzen Abzweigung Muna begonnen. Hollige Bahnhof konnte noch am 30.11.2020 erreicht werden, einen Tag vor dem Lockdown. Bis Ostern 2021 wird der Streckenabschnitt Hollige Bahnhof - Benzen Haltepunkt (Spargelbauern) inclusive Abstellgleisen in Hollige und Benzen fertiggestellt und ab 1.5.2021 betrieben. Im Herbst 2021 soll der Abschnitt bis Vorwalsrode betriebsbereit sein. Dazu mussten noch 800 m Gleis neu beschafft und nebst Holzschwellen eingebaut werden, da das Betonschwellengleis für eine Umspurung nicht geeignet und entfernt worden war. Zu Pfingsten 2022 konnte Vorwalsrode erreicht werden. Die Eröffnung des Abschnittes Benzen Abzw. - Vorwalsrode soll zum 2.9.2022 erfolgen. Anlässlich des ersten Stadtfestes nach Corona vom 2. bis 4.9.2022 werden mehrere Zugfahrten angeboten - siehe auch hier
Weitere Infos, Videos und Fotos unter: www.böhmetal-kleinbahn.de
Anlage 1
Betriebsanweisung Schienenbahn Wörme, Malente und Walsrode nach Baurecht
Betriebsanweisung zur Abwicklung des laufenden Betriebes der Fahrweg- und Fahrgastsicherung bei der FKBG/KLBG/BKB
1. Beginn der Fahrt, Kontrollen der Fahrzeuge
Zur Durchführung des Personenverkehres sind der Lokführer und der Zugführer erforderlich.
Vor der Abfahrt des Zuges sind die Türen und Sicherheitsketten der Personen- und Packwagen zu schließen. Der ordnungsgemäße Verschluß der Türen oder Kippeinrichtungen bei den Güterwagen ist zu überprüfen. Es ist darauf zu achten, daß in den Personenwagen die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird. Stehende Fahrgäste dürfen in offenen Personenwagen nicht befördert werden. Bei der Zusammenstellung von Zügen ist darauf zu achten, daß nur Fahrzeuge eingestellt werden, die zur Beförderung in Zügen zugelassen sind, die Fahrzeuge einsatzfähig und vorschriftsmäßig gekuppelt sind. Vom Zugführer ist das Zugmeldebuch und der Fahrtbericht zu führen.
Die Kontrolle/Durchsicht der Fahrzeuge vor Fahrtbeginn und die Durchführung der erforderlichen Wartungsarbeiten an Lok und Wagen sind in den Betriebsbüchern der Lok und Wagen durch Unterschrift zu bestätigen. Im Zugmeldebuch sind vom Zugführer die beteiligten Mitarbeiter mit vollem Namen einzutragen und von diesen durch Unterschrift zu bestätigen.
2. Regelung und Verantwortung der Mitarbeiter
Für die Vorbereitung des Zuges zur Fahrt ist der Lokführer (Lf) verantwortlich. Dazu gehören die Wartungsarbeiten, das Kuppeln der Fahrzeuge, das Anbringen der Zugsignale, das Durchführen der Bremsprobe, das Entfernen von Hemmschuhen, Radvorlegern oder Ketten mit Schlössern, das Lösen von Handbremsen und bei Bedarf das Besetzen der Handbremsen.
Der Zugführer (Zf) unterstützt den Lf bei der Herstellung der Abfahrbereitschaft. Er achtet auf die weiteren Zugbegleiter und auf das Schließen der Türen und Sicherheitsketten.
Der Lf darf erst abfahren, wenn er über die Bremsverhältnisse unterrichtet ist, alle Türen und Sicherheitsketten geschlossen sind und er von dem Zf einen Abfahrauftrag erhält.
3. Verhalten bei Regelbetrieb, kreuzen von Straßen sowie bei Betriebsunregelmäßigkeiten
Der Lf beobachtet die zu befahrende Strecke mit ihren Signalen und Bahnübergängen und den Zug. Er achtet darauf, daß die zu befahrenden Gleise frei sind. Kreuzungen mit öffentlichen Straßen sind nach Sicherung durch den Zugführer zu überqueren. Bei Kreuzungen mit nichtöffentlichen Wegen ist ein Achtungspfiff an der P-Tafel zu geben und die Geschwindigkeit auf 3 km/h zu reduzieren. Die Fahrt kann fortgesetzt werden, wenn der Weg ohne Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer überquert werden kann. Züge dürfen aus dienstlichen oder verkehrlichen Gründen auf der freien Strecke außerhalb von Haltepunkten, Haltestellen oder Bahnhöfen nur auf besondere Anweisung halten. Erkennt das Zugpersonal, daß seinem Zug eine Gefahr droht, so hat es umsichtig und entschlossen alles zu tun, um die Gefahr abzuwenden oder zu mildern. Unregelmäßigkeiten am Zug und an den Bahnanlagen meldet der Zf/Lf spätestens nach Beendigung der Fahrt der Verantwortlichen Person (VP). Bei der Einfahrt in einen Bahnhof hat der Lf festzustellen, ob sein Fahrweg frei ist und die Weichen in der richtigen Stellung sind. Der Zug soll an der vorgeschriebenen Stelle (So 8) halten. Beim Abstellen von Zügen sind die Fahrzeuge durch angezogene Bremse oder mittels Radvorleger zu sichern. Wenn ein Zug mit Fahrgästen an einem Bahnsteig zum Halten gekommen ist, darf ihn der Lf nicht ohne Auftrag des Zugführers wieder in Bewegung setzen, damit ein- und aussteigende Fahrgäste nicht gefährdet werden.
Sind bei einem Unfall Personen verletzt worden, so hat das Zugpersonal für die Verletzten zu sorgen und zu veranlassen, daß medizinische und sonstige Hilfe herbeigeholt wird. Es ist nach Unfallmeldeplan (Anl.2 der Anweisung zum Fahrbetrieb) zu verfahren. Fahrzeuge, an denen Schäden gefunden werden, die die Sicherheit des Zuges gefährden können, sind auszusetzen. Kann der Zug nach Besichtigung der Störung weiterfahren, so hat der Lf spätestens auf der nächsten besetzten Betriebsstelle die Verantwotliche Person (VP) zu unterrichten. Kann nur ein Teil des Zuges weiterfahren, so sind im zurückgelassenen Zugteil so viele Hand- bzw. Feststellbremsen anzuziehen oder Radvorleger anzulegen, daß er sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann. Das Zugschlußsignal darf an dem weiterfahrenden Teil nicht angebracht werden. Die VP entscheidet über die weitere Verfahrensweise. Wenn während der Fahrt ein Fahrzeug in Brand gerät, ist der Zug möglichst anzuhalten, daß besetzte Fahrzeuge schnellstens geräumt werden können. Es ist für die Sicherheit der Personen zu sorgen und das Feuer zu bekämpfen. Bei eingetretenen Ereignissen oder Unfällen ist der erste zur Hilfeleistung eintreffende Betriebseisenbahner Leiter an der Unfallstelle bis zum Eintreffen der VP, der diese Funktion übernimmt.
4. Rangiertätigkeit, Festlegen von Wagen
Jede Rangierfahrt darf nur unter Leitung eines Rangierleiters (Rl) durchgeführt werden - in der Regel ist der Zugführer der Rl. Bei durch Muskel- oder Pferdekraft bewegten Rangierfahrten ohne weiteren Zugbetrieb ist der Schiebende bzw. Kutscher der Rl.
Beim Rangieren ist eine zuverlässige Verständigung erforderlich. Sie umfaßt: a) das Unterrichten der Beteiligten, b) die Aufträge zum Bewegen und Anhalten der Rangierabteilungen. Der Rl hat Ziel, Weg und Zweck der Fahrt sowie ggf. Besonderheiten anzugeben. Vor Beginn der Rangierfahrt hat der Rl begleiteter Rangierabteilungen mit dem Lf zu vereinbaren, auf welcher Seite dieser die Rangiersignale zu erwarten hat. Der Rl hat zu unterrichten: a) den Lf, b) sonstige Beteiligte. Zur Durchführung einer Rangierfahrt ist stets der Fahrauftrag des Rl erforderlich. Der Rl muß sicher sein, daß die Rabt fahrbereit ist und der einsehbare Rangierweg die sichere Durchführung der Rangierfahrt zuläßt. Der Rl
einer geschobenen Rabt hat die Spitze zu besetzen, auf den Rangierweg, die Signale und das Erteilen der Zustimmung zur Abwicklung des laufenden Betriebes der Fahrweg- und Fahrgastsicherung bei der FKBG achten und den Lf durch Rangiersignale zu verständigen. Jede Rangierfahrt ist bei ständiger Beobachtung des Rangierweges und der Signale so vorsichtig auszuführen, daß Verletzungen von Menschen sowie Tieren und das Beschädigen von Fahrzeugen und Anlagen vermieden werden. Dabei ist festzustellen, daß die Rangierwege frei sind, die Weichen in der richtigen Lage sind und bei einmündenden Gleisen kein Fahrzeug über das Grenzzeichen hinaus steht. Der Fahrauftrag des Rl an den Lf gilt bis zur bezeichneten Stelle, bis ein Haltsignal erreicht ist, ein Auftrag zum Anhalten gegeben wird oder bis der Lf ein Hindernis erkennt. Für das Beobachten des Rangierweges und der Signale sind verantwortlich: a) bei gezogenen Rangierabteilungen der Lf und der Rl (fährt der Rl aus besonderen Gründen nicht auf der Lok mit, ist der Lf allein verantwortlich), b) bei unbegleiteten Rabt der Lf, c) bei geschobenen Rabt der Rl. Der Lf beteiligt sich, soweit es die Verhältnisse zulassen. Ist bei geschobenen Rangierfahrten die Herabsetzung der Geschwindigkeit notwendig, hat der Rl zur Ermäßigung der Geschwindigkeit durch das Hochhalten eines Armes aufzufordern. Bei Annäherung an stehende Fahrzeuge oder feste Gegenstände bzw. soweit es sonst erforderlich ist, hat der Rl die noch zurückzulegende Entfernung in Längen anzugeben (als Länge gelten im Sinne dieser Bestimmung 10 m). Die Geschwindigkeit beim Rangieren beträgt 5 km/h. Durch Kraftfahrzeuge dürfen Wagen nicht bewegt werden. Bei Muskelkraft ist max. ein Fahrzeug zu schieben, bei Pferdekraft durch seitliches Anbringen des Zuggeschirrs zu bewegen. Das Pferd darf nur neben den Gleisen ziehen. Die Wagen müssen bei Bewegung durch Pferdekraft mit einer Bremse ausgerüstet sein. Bei alleinstehenden Waggons müssen diese durch Radvorleger oder angezogene Handbremse gesichert sein.
5. Zulässige Anzahl und Verhalten der Fahrgäste
Auf den Plattformen dürfen sich während der Fahrt nur dann Personen aufhalten, wenn die Ausgänge ausreichend gesichert sind. Die zulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden (einschließlich der Mitfahrt von Schienenfahrzeug-Begleitern). Stehende Fahrgäste dürfen nicht befördert werden. Bei Fahrt müssen die Türen und Sicherheitsketten geschlossen sein. Das Öffnen und Schließen der Türen und Sicherheitsketten obliegt dem Zugführer und dem ihm unterstellten Zugpersonal. Droht das Verhalten von Fahrgästen zu Unfällen zu führen, so hat der Zugführer das Anhalten des Zuges zu veranlassen und die Fahrgäste von der Beförderung auszuschließen.
Buchholz, den 21.6.2000
gez.
Die Verantwortliche Person
Anlage 2
Sammlung betrieblicher Vorschriften für eine 600-mm-Eisenbahn die nach nach ESBO betrieben werden soll:
Entwurf
KLEINBAHN MALENTE
Eisenbahn Bad Malente - Benz
Sammlung betrieblicher Vorschriften (SbV)
Gültig ab dem 1. April 2010
Aufgestellt: Bad Malente, den 1. März 2010
Der Eisenbahnbetriebsleiter
F.P.
Verteilungsplan:
(1) Landeseisenbahnverwaltung, Eisenbahnbetriebsleiter, Leiter der Bahnunterhaltung, Leiter der Fahrzeugwerkstatt, Bedienstete im Zugführer- und Triebfahrzeugdienst
(2) zugänglich zu machen: allen übrigen Bediensteten
Nummer der Bekanntgabe, Gültig ab Bekanntgabe eingefügt, am durch
Neudruck 01.04.2010, Inhalt der Sammlung Seite
Teil A: Zusätzliche betriebliche Bestimmungen
I. Fahrdienstvorschriften für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE) ....................................2
II. Signalbuch (SB) .....................................................................................................................7
III. Weitere Betriebsvorschriften .................................................................................................7
IV. VDV-Schrift 753............................................................................................................... N. N.
Teil B: Beschreibung der örtlichen Verhältnisse
I. Besondere Anweisungen für die Betriebsstellen beim Abstellen von Fahrzeugen
und beim Rangieren ..................................................................................................................8
II. Gleispläne der Betriebsstellen ...............................................................................................8
Die Betriebsstellen sind in der Reihenfolge der Kilometrierung aufgeführt.
Teil C: Verzeichnis der bei der Kleinbahn Malente gültigen Vorschriften und anderen Unterlagen ............9
Bestimmungen, die nur bei Anwendung des Zugleitbetriebes gelten, sind rechts mit einem Strich gekennzeichnet.
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Teil A - Zusätzliche betriebliche Bestimmungen
I. Zusatzbestimmungen zur Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE)
1. Abschnitt – Allgemeines
Zugleiter, Zugführer und Triebfahrzeugführer dürfen im Zugleitbetrieb nur eingesetzt werden, wenn sie hierfür speziell ausgebildet und in die örtlichen Verhältnisse eingewiesen sind. Die Zugschlussstelle ist jeweils das Grenzzeichen der letzten vom Zug geräumten, spitz befahrenen Weiche. Der Zug muss hierbei mit der Zugspitze am gewöhnlichen Halteplatz stehen und er muss sich grenzzeichenfrei im Bahnhof befinden. Bei den Haltepunkten gilt NE 1 der Gegenrichtung als Zugschlussstelle.
Der Zugleiter der Zuglaufstrecke Bad Malente - Benz hat seinen Sitz im Bahnhof Bad Malente.Zuglaufmeldestellen sind die Bahnhöfe
Holsteinische Schweiz (Hos) Malkwitz Ziegelei (Zig) Benz (Bez) Hier müssen Zuglaufmeldungen abgegeben werden. Zuglaufstellen sind die Haltepunkte Malente Nord (No) Bruhnskoppel (Kop) Hier können vom Zugleiter für bestimmte Züge Zuglaufmeldungen vorgeschrieben werden. Eine Unterscheidung zwischen Lokomotiven und Kleinlokomotiven findet nicht statt.
zu FV-NE § 2 (4) zu FV-NE § 3 (11) zu FV-NE § 3 (14 )zu FV-NE § 3 (15) zu FV-NE § 3 (19)
Es werden Buch-, Aushang- und Sonderfahrpläne ausgegeben. zu FV-NE § 5 (2) Wird im Zugleitbetrieb gefahren, ist die Ausgabe von Buchfahrplänen nach FV-NE Anlage 3 erforderlich. Auf die Herausgabe von Bahnhofsfahrordnungen wird verzichtet. zu FV-NE § 5 (4)
Betriebliche Bekanntgaben erfolgen per Aushang auf der Merktafel im Bahnhof Gremskamp (Lokschuppen). Im Zugleitbetrieb führt der Zugleiter das "Meldebuch für den Zugleiter“ nach FV-NE Anlage 7. Auf den Zügen wird das "Meldebuch für Zuglaufmeldungen“ nach FV-NE Anlage 8 geführt. zu FV-NE § 5 (8) zu FV-NE § 6 (1)
2. Abschnitt - Fahrdienst auf den Betriebsstellen
Der Abfahrauftrag wird auf allen Bahnhöfen vom Zugführer erteilt, der gleichzeitig die Aufgaben des Aufsichtsbediensteten wahrnimmt. An bestimmten Betriebstagen bestimmt der EBL einen örtlichen Aufsichtsbediensteten, der dann auch den Abfahrauftrag erteilt. Werden bei Kreuzungen und Überholungen die Zu- und Abgänge der Reisenden von dem als Zweiten einfahrenden Zug berührt, hat der Zugführer des zuerst eingefahrenen Zuges die Reisenden
durch Zuruf zu warnen. Verzeichnis wichtiger Telefonnummern
Betriebsleiter FP ……….............. 0151 xxxxx Betriebsleiter-Stellvertr.Dipl-Ing.B...... .. 0381 xxxxx
Geschäftsführer Carsten Recht...... …..0175/xxxxxxx Leitstelle ….........................04523 xxxxxx
Diensthandy........................................................ 0152xxxxxxx
zu FV-NE § 7 (4) zu FV-NE § 7 (5) zu FV-NE § 8 (2)B1
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Eine Streckenfernsprechverbindung ist zwischen Bad Malente und Bruhnskoppel vorhanden. Funkgeräte sind in den Streckenloks Kö 0407, Kö 0408 und der Leitstelle vorhanden. Das funktionsfähige Diensthandy ist im Zugbetrieb vom Zugführer in eingeschaltetem Zustand am Mann mitzuführen. Verkehren mehrere Züge gleichzeitig, so verständigen sich deren Zugführer vor Abfahrt des ersten Zuges eines Betriebstages über den Standort des Diensthandys und teilen diesen allen Betriebsbediensteten in geeigneter Weise mit. Die fahrdienstliche Verständigung geschieht mündlich, durch Fernsprecher oder durch Funk. Fahrdienstliche Befehle werden in den Fahrtbericht eingetragen. zu FV-NE § 9 (3)
Die Handfunksprechgeräte dürfen wegen der ca. 1,5 km betragenden Reichweite nur im Rangierdienst verwendet werden. An vom EBL bestimmten Betriebstagen regelt der Zugleiter den Zuglauf auf der Zugleitstrecke Malente - Benz auf Grund von Zuglaufmeldungen. Der EBL kann in Einzelfällen das Fahren im Sichtabstand zulassen. Verspätungen von mehr als 10 Minuten bei Reisezügen, deren Fahrplan den Reisenden bekannt gegeben wurde sind vom
Zugleiter an die besetzten und betroffenen Fahrkartenausgaben zu melden.
Auf die Kennzeichnung besetzter Einfahrgleise wird verzichtet Für die richtige Stellung der Weichen ist auf allen Betriebsstellen der Lokführer, der die betreffenden Weichen befahren soll, verantwortlich. Bei geschobenen Rangierabteilungen übernimmt diese Aufgabe der Rangierleiter. Alle verschlossenen Weichen sind mit gleichschließenden Schlössern ausgerüstet. Aufgabe der Schlösser ist es, die Weichenzungen in ihren Endlagen und die Weichen vor unbefugtem Umlegen zu sichern. Jedes Triebfahrzeug ist mit einem zugeordneten und gekennzeichneten Weichenschlüssel ausgerüstet, der während des Betriebs auf dem Führerstand aufzubewahren ist. Gesellschaftssonderzüge dürfen mit Zustimmung des Zugleiters vor Plan verkehren. Rotten sind über den Zugverkehr zu unterrichten: bei Anwendung des Zugleitbetriebes durch den Zugleiter.
Die Strecke ist in beiden Richtungen halbjährlich einmal zu begehen. Die erste Begehung eines Kalenderjahres ist im Monat März oder April vor Aufnahme des planmäßigen Reisezugbetriebes durchzuführen. Eventuelle Unregelmäßigkeiten sind sofort zu beseitigen. Über die Streckenbegehungen sind Aufschreibungen zu führen.
An jedem Betriebstag hat das Triebfahrzeugpersonal bei der jeweils ersten Fahrt die Strecke besonders aufmerksam zu beobachten und auf die Gleislage sowie das Freisein der Gleise zu achten.
zu FV-NE § 9 (Anl. 9) zu FV-NE § 10 (1) zu FV-NE § 12 (3) zu FV-NE § 13 (3) zu FV-NE § 14 (5) zu FV-NE § 15 (1) zu FV-NE § 15 (5)
und (10) zu FV-NE § 17 (4) zu FV-NE § 18 (5) zu FV-NE § 18 (6)
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Kreuzungen sind auf folgenden Betriebsstellen zugelassen:
Gremskamp Bad Malente Holsteinische Schweiz Malkwitz Ziegelei Benz
Bei Kreuzungen im Bahnhof Holsteinische Schweiz fährt der Zug aus Richtung Bad Malente als erster ein und weicht nach Gleis 2 aus. Der kreuzende Zug hält an der Trapeztafel (Ne 1) der Gegenrichtung, bis er das Signal Zp 11 (Kommen) erhält. Das Signal Zp 11 darf nur vom Zugführer oder in seinem Auftrag gegeben werden, wenn der Fahrweg für den zweiten Zug
eingestellt und frei ist. Das Signal Zp 11 zum Hereinrufen des vor dem Signal Ne 1 haltenden Zuges ist nach Möglichkeit als Lichtzeichen (Auf- und Abblenden des Spitzensignals) zu geben. Überholungen sind im Bahnhof Bad Malente-Gremsmühlen, Holsteinische Schweiz und Malkwitz Ziegelei zugelassen. Der überholende Zug hat vor dem Signal Ne 1 zu halten, bis er das
Signal Zp 11 erhält. Das Signal Zp 11 darf nur vom Zugführer des im Bahnhof stehenden Zuges oder in seinem Auftrag gegeben werden, wenn der Fahrweg für den überholenden Zug eingestellt und frei ist.
Sonderzüge und Sperrfahrten
Stationäre Baustellen im Gleis werden 100 m davor durch gelbweiß-gelbe Fahnen angekündigt. Arbeiten Maschinenrotten oder Schweißkolonnen im Gleis, so ist eine Langsamfahrstelle einzurichten. Die Strecke ist rechtzeitig vor einer zu erwartenden
Zugfahrt zu räumen. Das Zugpersonal ist von Arbeiten im Gleis vor Fahrtbeginn zu verständigen. Wird auf der freien Strecke im Gleis gearbeitet, ist das Verkehren von Sonderzügen nur zulässig, wenn der Rottenführer im einzelnen Fall hierüber verständigt ist.
3. Abschnitt - Zugfahrdienst
Das Zugpersonal hat im Dienst den jeweils gültigen Fahrplan mitzuführen. Der Triebfahrzeugführer muss den Fahrplan auf dem besetzten Führerstand lesbar anbringen.Zugführer, Schaffner und Bahnübergangsposten müssen als Bahnbedienstete erkennbar sein. Auf dem Führerstand der Triebfahrzeuge dürfen mit Zustimmung des Triebfahrzeugführers mitfahren:
a) Reisende ab 12.Lebensjahr, b) Reisende ab 6.Lebensjahr, sofern das Triebfahrzeug alleine und nur in den Bahnhöfen bewegt wird.
Die Anzahl der Personen auf dem Führerstand darf ohne Zustimmung des EBL im Fall a) 1 b) 3 nicht übersteigen.
Amateurlokführer (Alf) dürfen nach Einweisung durch das Triebfahrzeugpersonal einen Zug unter ständiger Aufsicht und nach Anweisung des Triebfahrzeugführers führen. Auf dem Streckenabschnitt Holsteinische Schweiz - Benz darf der Alf den Zug führen, wenn der Triebfahrzeugführer dies entscheidet. Züge dürfen auf der gesamten Strecke nachgeschoben werden. Die Schiebelok ist mit dem Zug zu kuppeln. zu FV-NE § 20 (2) zu FV-NE § 20 (3) zu FV-NE § 21 (2) zu FV-NE § 25 (2) zu FV-NE § 26 zu FV-NE § 31 (1) zu FV-NE § 31 (9) zu FV-NE § 35 (2) und (3)
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Vor den BÜ km 1,0 Godenbergstraße km 1,2 Neversfelder Straße ist anzuhalten. Sie dürfen nur mit 5 km/h befahren werden. Soll nur von km 0,10 bis 3,5 in der Fahrtrichtung nach Benz nachgeschoben werden, so fährt die Schiebelok im gekuppelten Zustand bis vor den BÜ Malkwitzer Weg (km 2,5) mit. Hier wird sie vom Zug getrennt. Ist sie zum Schieben bereit, gibt der Triebfahrzeugführer der Schiebelok Achtungssignal. Vor der Anfahrt gibt die Zuglok Achtungssignal, das von der Schiebelok quittiert wird. Hat der Zug den Scheitelpunkt erreicht, geht die Schiebelok vom Zug. Hierbei ist Achtungssignal zu geben. Anschließend kehrt sie zum Bahnhof Bad Malente zurück. Der Triebfahrzeugführer meldet die Ankunft der Schiebelok an den Zugführer des nachgeschobenen Zuges. Die Meldung ist im Fahrtbericht zu vermerken. Die Fahrtberichte sind nach Abschluss der letzten Zugfahrt eines Betriebstages im speziellen Fach Gremskamp (Lokschuppen) abzulegen. Das Fahrzeug am Zugende muß mit einer Handbremse versehen sein und ist mit einem Bremser zu besetzen. Es gilt die Bremstafel für 200 m Bremsweg nach Anlage 22 der FV-NE mit einer maßgebenden Neigung von 1:83, einer Geschwindigkeit von 19 km/h und damit 28 Mindestbremshundertsteln. Die technisch nicht gesicherten Bahnübergänge in km 2,5 Malkwitzer Weg aus Richtung Benz km 5,45 Bahnhof Bruhnskoppel und bis zur Inbetriebnahme der technischen Sicherung in km 0,180 Bahnhofstraße km 1,0 Godenbergstraße km 1,2 Neversfelder Straße km 1,95 Lütjenburger Straße sind bei Zug- und Rangierfahrten gemäß FV-NE Anlage 13 (17) durch Posten zu sichern. Der Posten hat eine Warnweste zu tragen. Für das Geben des Haltezeichens wird bei Tageslicht eine weißrot- weiße Signalflagge und bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter eine beidseitig rot leuchtende Handlampe verwendet. Der BÜ Bahnhofstraße ist zusätzlich mit zugelassener Girlande beidseitig zu sichern. Die Streckenhöchstgeschwindigkeit beträgt 19 km/h. zu FV-NE § 35 (7) zu FV-NE § 35 (9) zu FV-NE § 38 (3) zu FV-NE § 42 (3)
Anlage 23
zu FV-NE § 41 zu FV-NE § 44 (8)B1 zu FV-NE § 45 (1)u.(2)
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4. Abschnitt - Rangierdienst
Es rangiert ein vom Triebfahrzeugführer bestimmter Rangierbegleiter, der für die Dauer des Rangiervorganges als Rangierleiter gilt. Es dürfen keine Fahrzeuge ohne Rangierpersonal verschoben werden. Bahnübergänge dürfen bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter nicht durch haltende Rangierabteilungen gesperrt werden.
Müssen Fahrzeuge aufgenommen werden, ist so zu halten, dass auch nach dem Aufnehmen der Fahrzeuge der Übergang frei bleibt. Auch bei Tageshelle ist das Sperren der Bahnübergänge zu vermeiden und auf die kürzest mögliche Zeit zu beschränken.
Das Rangieren auf den Einfahrgleisen der Bahnhöfe über das Signal NE 1 hinaus ist bei Anwendung des Zugleitbetriebes nur mit Zustimmung des Zugleiters erlaubt Das Rangieren ist vor Ankunft eines Zuges auf den Gleisen, die von der Zugfahrt planmäßig befahren werden, rechtzeitig einzustellen. Soll die Einfahrt eines Zuges in ein anderes als das planmäßige Gleis erfolgen oder soll ein Zug an einem anderen als dem gewöhnlichen Halteplatz halten, so ist der Triebfahrzeugführer dieses Zuges vom örtlichen Personal hiervon rechtzeitig über Funk zu verständigen. Ist die Funkverständigung nicht möglich, wird der Zug vom Rangierleiter vor NE 1 gestellt und der Triebfahrzeugführer mündlich informiert. Der Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt ohne Halt vor Beginn der Zugfahrt ist verboten. Als Beginn der Zugfahrt gilt, sofern nicht verkehrsdienstliche oder andere Gründe dem entgegenstehen, der Ort, an dem die Bremsprobe durchgeführt wurde. Eine Zugfahrt kann ohne Halt in eine Rangierfahrt übergehen, sofern nicht verkehrsdienstliche oder andere Gründe dem entgegenstehen. Als Beginn der Rangierfahrt gilt der gewöhnliche Halteplatz des Zuges.
zu FV-NE § 51 (8) zu FV-NE § 53 (10) zu FV-NE § 55 zu FV-NE § 59 (2) zu FV-NE § 59 (3) B1 zu FV-NE § 60 (1) zu FV-NE § 60 (2
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II. Zusatzbestimmungen zum Signalbuch (SB)
Die Aufstellung von Langsamfahrsignalen Lf 1 wird vom EBL angeordnet. Das Signal Lf 2 (Anfangsscheibe) werden nicht aufgestellt. Die durch das Signal Lf 1 angegebene Geschwindigkeit gilt vom Signal an. Das Achtungssignal ist stets zu geben bei Vorbeifahrt an den Arbeitsstellen im Gleis Alle Züge dürfen das Signal Zg 2 (Schlußsignal) mit nur einer Tafel oder einem Licht führen.Alle Züge dürfen das ehemalige Signal Zg 102 (Vereinfachtes Schlußsignal) führen.
III. Zusatzbestimmungen zu weiteren Betriebsvorschriften
Unfallmeldestelle ist der Bahnhof Bad Malente, der mit den Unfallmeldetafeln I und II ausgerüstet ist. Die vereinfachte Bremsprobe ist am letzten Fahrzeug des Zuges durchzuführen, das eine wirkende Bremse besitzt.
zu Buvo-NE § 3 (1) zu VDV-Schrift 757, Teil B Modul 915.0104 zu SB AB 51 zu SB AB 62 u.66 zu SB AB 132 zu SB AB 183
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Teil B
Beschreibung der örtlichen Verhältnisse
I. Besondere Anweisungen für die Betriebsstellen beim Abstellen von Fahrzeugen und beim rangieren
Bahnhof Gremskamp:
Bei abgestellten Rangierabteilungen ist eine Handbremse anzuziehen.
Bahnhof Bad Malente:
In dem Gleisabschnitt, der im Gefälle von 8,667 ‰ (1:105) liegt (siehe Lageskizze), dürfen höchstens 4 Wagen einer Rangierabteilung vom Triebfahrzeug alleine gebremst werden. Im Gefälle zwischen dem BÜ km 0,150 (Bahnhofstraße) von 5,889 ‰ (1:170) und km 0,1 ist bei abgestellten Rangierabteilungen eine Handbremse anzuziehen.
Bahnhof Holsteinische Schweiz: In dem Gleisabschnitt, der im Gefälle von 2,0 ‰ (1:500) liegt (siehe Lageskizze), dürfen höchstens 5 Wagen einer Rangierabteilung vom Triebfahrzeug alleine gebremst werden. Bei abgestellten Rangierabteilungen ist eine Handbremse
anzuziehen.
Bahnhof Malkwitz Ziegelei:
Bei abgestellten Rangierabteilungen ist eine Handbremse anzuziehen.
Bahnhof Benz:
Bei abgestellten Rangierabteilungen ist eine Handbremse anzuziehen.
zu FV-NE § 57 (1) zu FV-NE Anhang III zu FV-NE § 57 (1) zu FV-NE Anhang III zu FV-NE § 57 (1) zu FV-NE Anhang III zu FV-NE § 57 (1) zu FV-NE Anhang III zu FV-NE § 57 (1) zu FV-NE Anhang III
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II. Gleispläne der Betriebsstellen
Bahnsteig Bahnhof Gremskamp (Planungsstand)
Bahnsteig BÜ -3,116‰ +5,889‰ Kurpark 115m 90 m km 0,100 km 0,115
Bahnhof Bad Malente-Gremsmühlen (Abstellgleis Planungsstand) +2,049‰ +0,923‰
BÜ Bahnsteig 2 205 m 195 m r=310 lb=175m r=200 lb=44m BW Bahnsteig 1 km 3,836 km 3,9 km 3,905
Bahnhof Holsteinische Schweiz (Ausweiche Planungsstand)
Bahnsteig 1 BÜ Bahnsteig 2 r=340 lb=238m BE km 5,483 km 5,5 -2,467‰ +0,563‰ -0,563‰ -4,740‰ 150m 71m 71m 154m
km 5,475 km 5,546
Haltepunkt Bruhnskoppel
Bahnsteig
Bahnhof Malkwitz Ziegelei (Ausweiche Planungsstand)
1435 mm Bahnsteig km 8,20 km 8,30
Bahnhof Benz (Planungsstand)
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Teil C
Verzeichnis der bei der Kleinbahn Malente gültigen Vorschriften und anderen Unterlagen
VDV-Schrift 714 „Leitlinie für die Beurteilung der Betriebsdiensttauglichkeit in Verkehrsunternehmen“
VDV-Schrift 753 „Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum
Führen von Eisenbahnfahrzeugen“ VDV-Schrift 754 „Richtlinie über die Anforderung an die Befähigung von Mitarbeitern im
Betriebsdienst bei Nichtbundeseigenen Eisenbahnen“ BMB-NE VDV-Schrift 757 Bremsen im Betrieb bedienen und prüfen Ausgabe 06/08
FV-NE Fahrdienstvorschriften für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (B14) BÜV-NE Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei Nichtbundeseigenen Eisenbahnen, Ausgabe 2001 DAT Dienstanweisung für die Triebfahrzeugbediensteten der Nichtbundeseigenen
Eisenbahnen, Ausgabe 1984 DMV-NE Dienstanweisung für die Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen
Nichtbundeseigener Eisenbahnen BOP Oberbauangaben für Parkeisenbahnen in 600 mm Spurweite
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